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Der Rundfunkbeitrag

Um dir den Umgang mit dem Rundfunkbeitrag ein wenig zu erleichtern, beantworten wir nachfolgend die am häufigsten gestellten Fragen:

Wie ist die Beitragspflicht geregelt?

Mit Inkrafttreten des novellierten Rundfunkrechts ab 1. Januar 2013 wurden die bisherigen Rundfunkgebühren durch einen Rundfunkbeitrag ersetzt – daher wurde auch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (AZDBS) umbenannt.

Seit Januar 2013 wird für jede Wohnung eine Grundpauschale für alle Geräte berechnet. Diese beträgt monatlich 18,36 Euro – unabhängig davon, ob Empfangsgeräte in der Wohnung zur Verfügung stehen und genutzt werden. Dieser Betrag entspricht dem bisherigen Gebührenhöchstsatz. D. h. für diejenigen, die bereits ein Fernsehgerät angemeldet hatten, änderte sich grundsätzlich nichts. Mit der Beitragszahlung sind sämtliche möglichen Nutzungsarten abgedeckt (z. B. Radionutzung im Kraftfahrzeug). Der Beitrag ist jeweils für drei Monate zu zahlen. 

Wer muss zahlen?

Beitragsschuldner ist der/die WohnungsinhaberIn, also jede volljährige Person, die in der Wohnung tatsächlich wohnt, ganz gleich welcher Nationalität. Da Abgrenzungsschwierigkeiten "vorprogrammiert" sind, gelten grundsätzlich jede/r MieterIn und alle, die in der Wohnung gemeldet sind, als InhaberIn der Wohnung.

Gibt es – wie bei einer Wohngemeinschaft/Wohngruppe – mehrere InhaberInnen, so haften sie gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jede/r der MieterInnen für die Beitragszahlung herangezogen werden kann und den Betrag vollständig und für alle zahlen muss; untereinander besteht eine Ausgleichspflicht. Umgekehrt bedeutet dies: Je mehr beitragspflichtige (= nicht befreite) BewohnerInnen in einer Wohngemeinschaft, desto geringer ist die Summe, die jede/r Einzelne anteilig zahlen muss. Dabei spielt keine Rolle, dass jede/r (Mit-)BewohnerIn einen eigenen Mietvertrag hat.

Was ist eine "Wohnung"?

Grundsätzlich zählt jede baulich abgeschlossene Wohneinheit als Wohnung, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

Welche Wohnplätze zählen in Studentenwohnheimen  als "Wohnung"?

  • Einzelappartements sind einzelne Wohnungen: Hier muss der/die MieterIn monatlich 17,50 € bezahlen (Ausnahme: BAföG-Empfänger/innen).
  • Doppelappartements und Wohngruppen/Wohngemeinschaften werden jeweils als eine Wohnung anerkannt – das heißt, es muss jeweils nur ein/e WohnungsinhaberIn 17,50 € bezahlen.
  • Bei "Flurgemeinschaften" (also Einzelzimmer mit Etagenküchen und/oder Etagenbädern sowie einer Etagenzugangstür) ist die Situation leider nicht eindeutig: Vermutlich wird der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" versuchen, jedes Zimmer als eine gebührenpflichtige Wohnung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten sind im Zweifel Einzelfallentscheidungen aus der Rechtsprechung abzuwarten, um Klarheit über die Beitragspflichtigkeit zu erhalten.

Wie kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen?

Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich in der Regel auf Antrag auch weiterhin von der Zahlungspflicht befreien lassen. Dies gilt insbesondere für BAföG-EmpfängerInnen, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen.

Der Antrag auf Befreiung ist schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen; einen entsprechenden Antrag kannst du auch online stellen.

Dem Antrag musst du den aktuellen BAföG-Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügen. Wer in einer Wohngemeinschaft wohnt, muss darüber hinaus auch noch die Namen seiner MitbewohnerInnen mitteilen.

Übrigens: Wer nur deshalb keine BAföG-Leistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 € überschreiten, kann eine Befreiung von der Beitragspflicht als besonderen Härtefall beantragen; in diesem Fall muss der Ablehnungsbescheid mit eingereicht werden.

Bei Verheirateten und offiziell eingetragenen Lebensgemeinschaften, die in einer Wohnung, z. B. in einem Doppelappartement, zusammenleben, gilt die BAföG-Befreiung auch für den Anderen mit.

Für unverheiratete Paare aber, die in einer Wohnung zusammenleben, gilt, dass der/die PartnerIn von dem "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" zur Kasse gebeten werden kann.

Alle Befreiungs- sowie Ermäßigungsmöglichkeiten sind in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) abschließend aufgelistet.

Kann ich befreit werden, wenn mein Wohnheimplatz lediglich mein Nebenwohnsitz ist?

Ja, beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice kann ein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung gestellt werden.

Sind ausländische Studierende vom Rundfunkbeitrag befreit?

Nein, es gibt keine Sonderregelungen für ausländische Studierende, auch nicht für Stipendiaten/Studierende in Austauschprogrammen (z. B. Erasmus).

Sind befristete Mietvertragsverhältnisse mit einer geringeren Wohndauer als drei Monate beitragspflichtig?

Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Mietverhältnisses und endet entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag. Die Beitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob der Studierende seiner Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt nachkommt. Dies gilt auch für ausländische Studierende, die nur kurzzeitig in einer Wohnung leben.

Was muss ich tun, wenn ich angeschrieben werde?

Das Schreiben des Beitragsservice enthält die Bitte, den beigefügten Antwortbogen innerhalb von zwei Wochen auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden beziehungsweise online zu beantworten.

Teilt die angeschriebene Person mit, dass bereits ein MitbewohnerIn den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt und gibt die entsprechende Beitragsnummer an, werden alle Angaben dieser Person sofort gelöscht. Sofern die Wohnung bislang nicht auf die angeschriebene Person oder einen MitbewohnerIn angemeldet ist, kann sie auf diesem Weg angemeldet werden.

Wie werden die Beitragszahler in Wohngemeinschaften ausgesucht?

Die beitragspflichtigen BewohnerInnen von Wohngemeinschaften sind sogenannte GesamtschuldnerInnen. Das bedeutet, dass der Rundfunkbeitrag zwar nur einmalig, aber wahllos und vollständig von jedem Bewohner bzw. jeder Bewohnerin verlangt werden kann. Diese/r hat dann den Anspruch darauf, von den anderen MitbewohnerInnen deren Anteil zu erhalten. Komplizierter wird es, wenn einzelne MitbewohnerInnen – beispielsweise als EmpfängerIn von BAföG-Leistungen – von der Beitragspflicht befreit sind; diese können dann nicht herangezogen werden.

Beispiel: Eine Wohngemeinschaft besteht aus vier volljährigen StudentInnen, davon ist eine/r BAföG-EmpfängerIn. Einer der Wohngemeinschaftsmitglieder wird vom "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" als BeitragszahlerIn herangezogen und bezahlt den Beitrag i. H. v. 17,50 Euro / Monat. Er/sie kann dann von den beiden anderen beitragspflichtigen WG-Mitgliedern jeweils 5,83 Euro (17,50 Euro / 3) anteilig verlangen. Der/die BAföG EmpfängerIn bleibt – weil befreit (siehe Frage 5) – außen vor.

Können Wohngemeinschaften den/die BeitragszahlerIn selbst bestimmen?

Wie viele Menschen in einem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einmal den Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheidest du selbst.

Kann der Vermieter den Rundfunkbeitrag übernehmen und über die Miete oder Betriebskosten auf die Mieter anteilig umlegen?

Nein! Das ist für den Vermieter mietrechtlich nicht möglich. Das würde im Übrigen auch nichts bringen, denn nach wie vor besteht das Gesamtschuldverhältnis und die Rundfunkanstalten können sich eine/n beitragspflichtige/n WohnungsinhaberIn aussuchen, den sie zur Zahlung auffordern.

Wie kommen die Rundfunkanstalten an die Mieterdaten?

Die Mieterdaten erhalten die Rundfunkanstalten durch die Meldebehörden, denn diese übermitteln zur Bestands- und Ersterfassung die Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt. Zu diesen Daten zählen unter anderem Name, Geburtsdatum, Familienstand, gegenwärtige und letzte Anschrift sowie der Tag des Einzugs in die Wohnung.

Mehr zum Meldedatenabgleich erfährst du hier

Darüber hinaus besteht für die WohnungsinhaberInnen selbst Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Landesrundfunkanstalten (siehe dazu Frage 11). Zwar kann eine Rundfunkanstalt auch vom Vermieter Auskünfte über den/die MieterIn verlangen, dies gilt aber nur, wenn die Anstalt nachweist, dass sie keine andere Möglichkeit hat, den/die InhaberIn einer Wohnung festzustellen.

Was passiert, wenn ich schon bisher Gebührenzahler war?

Es wird davon ausgegangen, dass alle, die bisher die Rundfunkgebühr zahlten, auch künftig den Beitrag leisten. Die Umstellung auf den Rundfunkbeitrag erfolgte daher automatisch, wenn keine anderen Angaben gemacht wurden.

In den Fällen, in denen es innerhalb einer Wohngruppe (= 1 x Beitragspflicht) dadurch mehrere BeitragszahlerInnen gibt, sollten Sie sich nicht darauf verlassen, dass der "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" sich meldet und das korrigiert. Sie sollten selbst aktiv werden.

Welche Auskunftspflicht habe ich als MieterIn?

Jede/r WohnungsinhaberIn muss sich von sich aus bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anmelden und Änderungen seiner Daten mitteilen.  In Wohngemeinschaften gilt dies nicht, wenn bereits ein anderer Mitbewohner bzw. eine andere Mitbewohnerin angemeldet und BeitragsschuldnerInnen ist. Darüber hinaus kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt von jedem Beitragsschuldner bzw. jeder Beitragsschuldnerin umfangreiche Auskunft über seine/ihre Daten verlangen.

Kann ich mich "drücken" und was passiert, wenn ich nicht zahle?

Mit der Haushaltsabgabe (Beitragspflicht pro Wohnung) können sich nun auch "Schwarzseher" nur noch schwerlich vor der Zahlung "drücken". Kam man bisher relativ leicht um die Gebührenzahlung herum, weil die GEZ nachweisen musste, dass gebührenpflichtige Rundfunkgeräte vorhanden waren, muss man nun selbst nachweisen, dass nicht einmal die Möglichkeit besteht, Rundfunk zu empfangen – kann man dies nicht, muss der Beitrag entrichtet werden, wenn man nicht befreit ist.
Achtung! Vorsätzliches oder fahrlässiges Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bleibt eine Rückmeldung der angeschriebenen Person aus, verschickt der Beitragsservice ein Erinnerungsschreiben. Reagiert die angeschriebene Person auch darauf nicht, wird sie automatisch durch den Beitragsservice zum Rundfunkbeitrag angemeldet. Das bedeutet, dass die Person ein Beitragskonto bekommt und um Zahlung gebeten wird. Zahlt oder meldet sie sich auch dann nicht, löst dies einen Bescheid, gegebenenfalls Mahnungen, vielleicht sogar ein Vollstreckungsersuchen aus.

Können die MitarbeiterInnen der Rundfunkanstalten Zutritt zu Wohnungen verlangen?

Nein, durften sie nie und dürfen sie auch zukünftig nicht! Ein Betreten von Wohnungen ist auch gar nicht mehr nötig, da der Beitrag ja unabhängig von der Anzahl der Geräte oder ob tatsächlich welche vorhanden sind, erhoben wird.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen sind beispielsweise im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de zu finden.
Viele weitere häufig gestellte Fragen werden hier beantwortet.

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